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Nauheim

Verbrennen von Baumschnitt

Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, können im Rahmen der Nutzung dieser Grundstücke unter bestimmten Voraussetzungen verbrannt werden.

Rechtsgrundlage hierzu bildet der §3 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen.

Wird dies nicht angezeigt, kann der daraus entstehende Einsatz der Feuerwehr kostenpflichtig sein!

Informationen

Ansprechpartner

Gemeinde Nauheim
Fachdienst 5: Bürgerservice und Ordnungswesen

Weingartenstraße 46-50
64569 Nauheim
E-Mail: info@nauheim.de

Link zur Verordnung

Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975

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